• GEWÄHRUNG VON URLAUB

Das Arbeitsgericht Chemnitz hat sich mit einem Urteil vom 29.01.2018 - 11 Ca 1751/17 zur Urlaubsgewährung zu Wort gemeldet. Die Rechtsgrundsätze sind interessant und würden die Rechte der Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern wiederum stärken, was dem aktuellen Trend der Arbeitsgerichtsentscheidungen entsprechen würde. Das Gericht befasst sich mit dem Thema Urlaubsplan und Urlaubsgewährung.

 Wenn ein Unternehmen die Arbeitnehmer auffordert, ihre Urlaubswünsche in einen Urlaubsplan einzutragen, dann müsse der Arbeitgeber binnen einer angemessenen Frist von etwa einem Monat Einwände gegen den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers geltend machen, andernfalls könne der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaubswunsch akzeptiert sei. Soweit ein Arbeitgeber eine Arbeitsanweisung hat, wonach der Urlaubsantritt des Arbeitnehmers erst nach ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitgebers erfolgen dürfe, wäre diese Arbeitsanweisung als sogenannte allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie mit dem Grundgedanken des Bundesurlaubsgesetzes nicht vereinbar sei.

Dies dürfte nach hiesiger Auffassung auch für Klauseln im Arbeitsvertrag zutreffen, wenn der Arbeitgeber sich die Genehmigung des Urlaubs vorbehalten hat. Deshalb ist grundsätzlich zu empfehlen, dass sich der Arbeitgeber zeitnah mit der Urlaubsplanung seiner Arbeitnehmer auseinandersetzt. Schweigen ist hier nachteilig.