• MEHR ZEIT FÜR DIE UMRÜSTUNG VON REGISTRIERKASSEN
Gemäß Kassensicherungsgesetz sollte die Umrüstung der Kassen mit einer techni-schen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 30. September 2020 erfolgen. Das Land Brandenburg verlängert diese Frist nun bis zum 31. März 2021. Für die Gewährung der Fristverlängerung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

 
  • NEUE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM TRANSPARENZREGISTER
Ab Januar 2020 ist das Geldwäschegesetz hinsichtlich des Transparenzregisters geändert worden.
Es besteht eine Pflicht, wirtschaftliche Verhältnisse zu veröffentlichen. Demnach müssen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten tätigen (die GbR zählt hierbei nicht als juristische Person, es sei denn, sie hält Anteile an einer juristischen Person, z.B. einer GmbH).

  
  • STEUERLICHE FÖRDERUNG ENERGETISCHER SANIERUNGSMASSNAHMEN AN WOHNGEBÄUDEN AB 2020
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum in den Jahren 2020 bis 2029 werden durch einen prozentualen Abzug von der Steuerschuld gefördert. Förderfähig sind zum Beispiel Wärmedämmung, Erneuerung oder Optimierung einer Heizungsanlage und die Erneuerung der Fenster oder Außentüren. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Weiterhin muss der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung haben, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist. Die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.

 
  • NEUREGELUNGEN FÜR NEUGRÜNDER UND KLEINUNTERNEHMER
bisher mussten Neugründer im Jahr der Gründung monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Diese Verpflichtung wird nunmehr dahingehend gelockert, dass die Neugründer nur noch vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben müssen, wenn die auf das gesamte Jahr entfallende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500,00 € nicht überschreitet. Bei dieser Grenze handelt es sich um die Zahllast aus der Differenz zwischen vereinnahmter Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer.
  
  • ANHEBUNG DER UMSATZSTEUERLICHEN KLEINUNTERNEHMERGRENZE
Bislang beträgt nach § 19 UStG die gültige Umsatzgrenze, bis zu der die Kleinunter-nehmerregelung angewendet werden kann, 17.500 € des Vorjahresumsatzes. Das heißt, der Umsatz darf inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen. Tatsächlich bedeutete dies, dass die Netto-Umsätze maximal 14.705 € betragen durften. Ab dem 1.1.2020 wird die Grenze für den Vorjahresumsatz von 17.500 € auf 22.000 € erhöht. Das bedeutet bei Umsätzen mit 19%, dass die Grenze von 14.705 € auf 18.487 € steigt.
Diese Grenze gilt nur für die Umsatzsteuer, nicht aber für die Gewerbesteuer oder Einkommensteuer.
 
  • STEUERLICHE FÖRDERUNG DES MIETWOHNUNGSNEUBAUS
Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen können ab dem Veranlagungszeitraum 2018 Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in neuen wie auch in bestehenden Gebäuden

 
  • CORONA-SOFORTHILFEN DER ILB
Hauptamtlich Selbständige können ei-nen Antrag auf Corona-Soforthilfen bei der ILB des Landes Brandenburg stellen. Bei genauer Auseinandersetzung mit dem im Internet verfügbaren Antrags-formular und den weiteren dazu veröf-fentlichten Hinweisen kann jeder Unter-nehmer exakt erfahren, welche Voraus-setzungen vorliegen müssen, um be-rechtigt einen Antrag zu stellen.
Da es sich um Angaben handelt, für de-ren Richtigkeit die Haftung übernom-men werden muss, kann dies nicht durch uns als Steuerberater übernom-men werden. Selbstverständlich können wir

 
  • STEUERSTUNDUNGEN WEGEN DER CORONA-KRISE
Nunmehr offiziell hat das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht, dass alle Steuerpflichtigen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise betroffen sind, unter Darlegung ihrer Verhältnisse bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern an das jeweilige Finanzamt stellen können. Für die Nachprüfung der Angaben sollen die Finanzämter keine strengen Maßstäbe anlegen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen "kann" in der Regel verzichtet werden. Hier

 
  • BEWEISFÜHRUNG IM ARBEITSGERICHTSPROZESS DURCH VIDEOÜBERWACHUNG

Entgegen der Instanzgerichte hat das Bundesarbeitsgericht einen Fall entschieden, in dem ein Arbeitgeber Bildmaterial aus einer offenen (damit zulässigen) Videoüberwachung verwendet hat, um eine Arbeitnehmerin als Straftäterin zu überführen. Allerdings hat der Arbeitgeber die Videoaufzeichnungen erst ca. 1/2 Jahr nach der Tat ausgewertet. Die Instanzgerichte sind davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber das Bildmaterial hätte unverzüglich löschen müssen und die Aufbewahrung über Monate gegen den Datenschutz verstößt mit der Konsequenz eines Verwertungsverbotes.