• ARBEITSVERTRAGLICHE AUSSCHLUSSFRIST UND MINDESTLOHN

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.09.2018- 9 AZR 162/18 eine eminent wichtige Grundsatzentscheidung getroffen. Im entschiedenen Fall hat ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer am 01.09.2015 einen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem die üblichen Ausschlussfristen enthalten waren. Die Ausschlussfristen haben jedoch nicht den Anspruch auf Mindestlohn ausgenommen, der nach dem Willen des Gesetzgebers nicht den kurzen Verfallfristen unterliegen soll.

 Während bisher unklar war, ob die früher vollumfänglich geltenden Verfallfristen nach Einführung des Mindestlohnes zumindest für weitere Ansprüche des Arbeitnehmers gelten sollten, hat dem nunmehr das BAG einen Riegel vorgeschoben - aber nur für Arbeitsverträge nach dem 31.12.2014. Sämtliche Arbeitsverträge, die ab dem 01.01.2015 geschlossen wurden und die noch die "alten" Verfallklauseln enthalten, sind bezüglich der Verfallklauseln wirkungslos. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung gefordert, die arbeitsvertragliche Verfallfrist nicht beachtet und erhält nun nach der Entscheidung des BAG dennoch die Urlaubsabgeltung. Die Klausel zum Verfall der Ansprüche war insgesamt unwirksam, so das BAG. Daraus ergibt sich die logische Konsequenz, dass die Arbeitgeber, wollen sie weiter Verfallfristen im Arbeitsvertrag haben, überprüfen müssen, ob ihre Arbeitsverträge den neuen Anforderungen standhalten.