• FRISTVERSÄUMNIS DURCH FEHLENDE LEERUNG DES BRIEFKASTENS

In den jetzt veröffentlichten Leitsätzen hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.04.2018 – 2 AZR 493/17 klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, sicherstellen muss, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt, das in einen von ihm vorgehaltenen Briefkasten im Inland eingeworfen wird. Letztlich ist dieses Urteil keine Überraschung.

Wer längere Zeit von zu Hause abwesend ist, muss sicherstellen, dass Post, die eine Frist auslösen kann, gesichtet wird. Dazu sind alle notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Nach Ansicht des BAG hätte also der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer eine Person seines Vertrauens damit beauftragen müssen, die Post regelmäßig zu öffnen und sich über den Inhalt informieren zu lassen. Diese Grundsätze gelten jedoch nicht bei urlaubsbedingter Abwesenheit von bis zu 6 Wochen. Hier könnte sich der Arbeitnehmer auf gegebenenfalls treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers berufen, wenn dieser von der urlaubsbedingten Abwesenheit Kenntnis hatte.