• DATENERHEBUNG IM ARBEITSVERHÄLTNIS IM LICHTE DER DSGVO

Es ist weiter zulässig, Daten von Arbeitnehmern für die Zeiterfassung und die Gehaltsabrechnung zu erheben. Besteht ein betriebliches Eingliederungsmanagement, dürfen auch gesundheitsbezogene Daten erhoben werden, diese müssen aber getrennt von der Personalakte besonders gesichert aufbewahrt werden. Funktionsträger des Unternehmens, nämlich Geschäftsführer oder Niederlassungsleiter, aber auch Kundenbetreuer, können bezüglich ihrer Kontaktdaten veröffentlicht werden, also mit Name, Tätigkeitsbereich, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Dies ist auch grundsätzlich ohne ausdrückliche Einwilligung dieser Arbeitnehmer zulässig. Weitere Daten, auch von Funktionsträgern, wie z. B. Geburtsdatum und beruflicher Werdegang oder dazu eine Fotografie, dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger und schriftlicher Einwilligung des Arbeitnehmers veröffentlicht werden.

Eine Vorabeinwilligung, z. B. im Arbeitsvertrag, ist nicht zulässig, da diese Einwilligung freiwillig gegeben werden muss und im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss eine solche Freiwilligkeit nicht anerkannt wird.