• STEUERSTUNDUNGEN WEGEN DER CORONA-KRISE
Nunmehr offiziell hat das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht, dass alle Steuerpflichtigen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise betroffen sind, unter Darlegung ihrer Verhältnisse bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern an das jeweilige Finanzamt stellen können. Für die Nachprüfung der Angaben sollen die Finanzämter keine strengen Maßstäbe anlegen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen "kann" in der Regel verzichtet werden. Hier
bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzämter tatsächlich verhalten.
Ebenso können Vollstreckungsschuldner bis zum 31.12.2020 beantragen, dass von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen ist. Säumniszuschläge, die zwischen dem 07.04.2020 und 31.12.2020 verwirkt werden, sollen erlassen werden.
Für Gewerbesteuerzwecke kann an das Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen gestellt werden. Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer sind jedoch weiter an die Gemeinden zu richten.
Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass eine verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2018 derzeit nicht sanktioniert wird.