• STEUERLICHE FÖRDERUNG DES MIETWOHNUNGSNEUBAUS
Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen können ab dem Veranlagungszeitraum 2018 Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in neuen wie auch in bestehenden Gebäuden
- Vermietung zu fremden Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren
- Befristung für Vorhaben, die nach dem 31.08.2018 bis Ende des Jahres 2021 begonnen werden
- Ausschluss der Förderung bei Baukosten über 3.000 € je qm Wohnfläche