• STEUERLICHE FÖRDERUNG ENERGETISCHER SANIERUNGSMASSNAHMEN AN WOHNGEBÄUDEN AB 2020
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum in den Jahren 2020 bis 2029 werden durch einen prozentualen Abzug von der Steuerschuld gefördert. Förderfähig sind zum Beispiel Wärmedämmung, Erneuerung oder Optimierung einer Heizungsanlage und die Erneuerung der Fenster oder Außentüren. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Weiterhin muss der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung haben, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist. Die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.
Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 €. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr von 7 % der Aufwendungen (höchstens jeweils 14.000 €) und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 % der Aufwendungen (höchstens 12.000 €).