• NEUE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM TRANSPARENZREGISTER
Ab Januar 2020 ist das Geldwäschegesetz hinsichtlich des Transparenzregisters geändert worden.
Es besteht eine Pflicht, wirtschaftliche Verhältnisse zu veröffentlichen. Demnach müssen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten tätigen (die GbR zählt hierbei nicht als juristische Person, es sei denn, sie hält Anteile an einer juristischen Person, z.B. einer GmbH).
Jedoch entfällt die Pflicht der Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister ergeben. Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind hierbei keine juristischen Personen.
Es ist daher ratsam, die wirtschaftlich Berechtigten (bzw. Gesellschafter) dahingehend zu überprüfen, ob die im Register eingetragenen Verhältnisse den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen. So kann es zu Abweichungen kommen, wenn Gewinnabführungsverträge, Pfändungen von Gesellschaftsanteilen, Nießbrauch, Nießbrauchsvorbehalt an Gesellschaftsanteilen, Treuhandverträge, stille Zessionen o. Ä. bestehen. In diesen Fällen ist der wirtschaftlich Berechtigte ein anderer, als beispielsweise im Handelsregister eingetragen. Unklar ist die Einstufung von Verpfändungen von Gesellschaftsanteilen.
Im Zweifel raten wir dazu, die Eintragung vorzunehmen. Wenn eine erforderliche Eintragung unterbleibt, kann dies mit Bußgeld im Falle der Fahrlässigkeit in Höhe von bis zu 100.000,00 € geahndet werden.
Weitere Informationen finden Sie unter www.transparenzregister.de.